Ökodorf Türkei: Lebensgemeinschaft Hermes Projekt
Hermes Projekt Lebensgemeinschaft in der Türkei Hermes Projekt: English Version Projet Hermes: Français Hermes Project: Russian Version Istrien - Kroatien Progetto Hermes- Fondazione di una Comunita` Eco-Villaggio Türkei Montenegro Hermes Projekt Spanish
Ökodorf Türkei Hermes Project        

 

Hermes Project Ecovillage Turkey

Wenn Sie unsere Idee unterstützen möchten, dann setzen Sie einfach einen Link auf diese Homepage, Danke!

 

 

Satzung

Vorschlag für unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "?Siedlerverein Hermeskoy(ville)?" und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts ??? eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist ???.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Gemeinschaft durch die Unterstützung und den Betrieb des Ökodorfes Hermeskoy(ville) in Olympos (Lykien/Türkei).
  2. Das Ökodorf "Hermeskoy(ville) im Sinne des Vereins ist eine Siedlung, die von den EinwohnerInnen eigens oder vorzugsweise zu dem Zweck geplant, errichtet und verbessert wird, damit sie Lebens- und Wirtschaftsformen praktizieren können, die zumindest für ihren Bereich:
    1. Umweltbelastungen weitgehend vermeiden und bereits eingetretene Umweltschäden mildern oder beseitigen können,
    2. eine ökologische, ökonomische, menschenfreundliche, gemeinschaftsfördernde und gemischte Nutzung/Bauweise möglich machen,
    3. einen ökologischen und ökonomischen Einsatz von Rohstoffen und Energien im Sinne von Kreislaufwirtschaft ermöglichen,
    4. die Lebensqualität der/des Einzelnen und der Gemeinschaft im Einklang mit der Umwelt fördern.
  3. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere dadurch, dass er:
    1. durch Vorträge, Führungen, Seminare, Ausstellungen, Workshops, Reisen und Veröffentlichungen die Idee des Ökodorfs verbreitet und für sie wirbt.
    2. Informationen über Ökodörfer, Ökosiedlungen sowie ökologisch ausgerichtete Gruppen und Gemeinschaften sammelt und an Interessierte weitergibt,
    3. Informationen über staatliche und sonstige Fördermittel sammelt und zugänglich macht,
    4. als ?Eigentümer/Besitzer? des Dorf-Grundstückes oder Teilen davon, diese selbstlos betreibt,
    5. Einfluss nimmt auf die Gemeinschaftsbelange des Dorfes und auf die Einbeziehung von Arbeitsplätzen.

    mobile.de - Ihr Fahrzeugmarkt im Internet

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein veranlasst die Gründung des Ökodorfes, zieht aber keinen Gewinn daraus. Soweit er - im Rahmen der Satzung - als Eigentümer/Besitzer des Dorfes oder Teilen davon tätig wird, betreibt er diese gemeinnützig und selbstlos iSv §3 #1.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das ?Kalenderjahr?.

§ 5 Mitgliedschaft

•  Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein.

1.a) aktive Mitglieder, sind Vereinsmitglieder, die
[diesen Bereich müssen wir noch ausarbeiten]

1.b) nicht aktive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, [diesen Bereich müssen wir noch ausarbeiten]

1.c) Fördermitglieder sind Vereinsmitglieder, [diesen Bereich müssen wir noch ausarbeiten]

•  Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

•  Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung der Anna hme des Antrags und durch die erste Beitragszahlung.

•  Gegen die Ablehnung des Antrags durch den Vorstand kann der abgelehnte Bewerber innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste.
      Diese kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf aber erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die rückständigen Beiträge noch nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    4. durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Zuvor ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart sowie bei Bedarf aus weiteren Mitgliedern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt eine unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den ersten und/oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht durch den ersten und zweiten Vorsitzenden wird insofern beschränkt, als dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EURO 1.000 zu ihrer Verbindlichkeit zusätzlich der Unterzeichnung des Kassenwarts bedürfen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über EURO 3.000 bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand entscheidet nach dem Konsensprinzip, bei mehr als drei Mitgliedern mit zweidrittel Mehrheit.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  3. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;
  4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, Vorschläge zur Tagesordnung zu machen. Der Vorstand muss diese Vorschläge bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Pflicht, die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte neu festlegen/Punkte von der Tagesordnung absetzen.
  3. Die Versammlungsleitung kann von den Vorstandsmitgliedern ausgeübt oder auf ein Vereinsmitglied übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall eine davon abweichende Regelung treffen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen mit einer Frist von vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Durchführung von Wahlen wird auf Antrag einem von der Mitgliederversammlung zu bildenden Wahlausschuss übertragen. Für Wahlen gilt folgendes: hat in einem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.
  8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks ist nur möglich, wenn dieser Punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt war, zusätzlich ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Anwesenheit der Vereinsmitglieder soll auf einer Anwesenheitsliste vermerkt und diese dem Protokoll beigefügt werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik;
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
  3. Wahl des Vorstands;
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
  6. Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand und abgelehnte Anträge auf Mitgliedschaft.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Satzungsbestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind in der Regel Monatsbeiträge. Über Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodus entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß §9 #8 beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an ?Greenpeace e.V. mit Sitz in Hamburg?.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am .......... beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht ??? eingetragen ist.

zurück

 

 

[Die ist Achims Vorschlag für unsere Vereinssatzung. Schaut es Euch mal an und sagt uns bitte im Forum, was Ihr davon haltet]

 
 

 

Impressum | Kontakt

mobile.de - Ihr Fahrzeugmarkt im Internet

Nach oben