Steuern
Steuerrecht: Türkei Körperschaftsteuer
Die Besteuerung von juristischen Personen ist Gegenstand des türkischen Körperschaftsteuergesetzes "Kurumlar Vergisi Kanunu - KVK". Es betrifft vor allem die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien) und ist in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz anzuwenden. Die Körperschaftsteuer ist außerdem für die ausländischen Investoren, die in aller Regel bei ihren Tätigkeiten die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wählen, von großer Bedeutung.
Ausgenommen davon sind Unternehmen, die in einer der ausgewiesenen Freihandelszonen ansässig sind. Diese gelten als "Exterritoriale" und werden deshalb nicht veranlagt. Das sich aus der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ergebende Einkommen bildet nach Berücksichtigung einiger Korrekturfaktoren die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Körperschaftsteuer. In der Türkei existiert eine zweistufige Besteuerung. Auf der ersten Stufe beträgt der Steuersatz für das Jahr 2004 genau 33 Prozent. Auf der zweiten Stufe wird von dem verbleibenden Betrag bei Ausschüttung eine "Quellensteuer" einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Diese Steuer ist vergleichbar mit der in Deutschland bekannten Kapitalertragssteuer bei Ausschüttungen. Der Steuersatz beträgt hier zehn Prozent. Doppelbesteuerungsabkommen schränken gegebenenfalls die Steuersätze auf Ausschüttungen ein. Verlustvorträge von bis zu fünf Jahren sind möglich, Verlustrückträge sind nicht gestattet.
Weitere Informationen zu diesem Thema... [Türkei Info]
Quelle: IHK, Köln
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