Selbständigkeit Türkei
Unternehmensformen Türkei
1.) Einzelunternehmung / Einzelkaufmann
Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt, d.h. nicht nur mit seiner Kapitaleinlage, sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Er trägt die Risiken allein. Gewinne und Verluste treffen nur ihn.
2.) Personengesellschaften
(Sahis Sirketleri)
Hier sind zu nennen:
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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
(Adi Ortaklik),
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Offene Handelsgesellschaft
(Kollektif Sirket) und
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Kommanditgesellschaft
(Komandit Sirket)
Alle drei sind gängige Unternehmensformen, die für Rückkehrer empfohlen werden können.
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
(Adi Ortaklik)
Sie kann im Rahmen des türkischen Schuldrechts und nicht gemäß des türkischen Handelsrechts von natürlichen und juristischen Personen gegründet werden. Für die Gesellschafter gilt Solidarhaftung. Sie ist keine juristische Person. Alles kann in die Gesellschaft als Kapital eingebracht werden. Für die Gesellschafter gilt "Gesamthandeigentum". Gewinne und Verluste werden unter den Gesellschaftern in gleicher Weise verteilt.
Offene Handelsgesellschaft
(Kollektif Sirket)
Sie muss von mindestens zwei natürlichen Personen gemäß Handelsgesetz gegründet werden. Die Gesellschafter haften unbeschränkt, d.h. mit dem gesamten Privatvermögen. Es gilt gleichzeitig Solidarhaftung. Es gibt keine untere und obere Grenze für das einzubringende Kapital. Der Gewinn wird gemäß Gesellschaftsvertrag verteilt. Bei dieser Rechtsform steht, soweit es vom Vertrag nicht anders bestimmt worden ist, die Geschäftsführungsbefugnis allen Gesellschaftern zu. Die offene Handelsgesellschaft wird gemäß Handelsgesetz gegründet, geführt und liquidiert.
Kommanditgesellschaft
(Komandit Sirket)
Auch sie wird gemäß Handelsgesetz gegründet. Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft müssen mindestens zwei Personen vorhanden sein. Bei ihnen haften die Komplementäre ohne Beschränkung. Nur die Kommanditisten haften mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Kapitaleinlage. Das Recht zur Geschäftsführung steht kraft Gesetz nur den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) zu. Die Kommanditisten werden "angemessen" am Gewinn beteiligt, d.h. entsprechend der durch die Höhe der Kapitalbeteiligung bedingten Risikoübernahme. Juristische Personen als Gesellschafter können nur als Kommanditisten teilnehmen. Die Komplementäre müssen natürliche Personen sein. Auch hier gilt: Vorsicht bei der Auswahl der Teilhaber. Für alle drei Unternehmensformen gilt, dass Rückkehrer sich bei der Suche nach einem Teilhaber darüber im Klaren sein sollten, dass dieser sehr genau auszuwählen ist. Schon mancher ist auf einen "windigen Geschäftemacher" hereingefallen, andere haben den Fehler gemacht, sich auf eine Teilhaberschaft aus verwandtschaftlichen Gründen einzulassen.
3.) Kapitalgesellschaften
(Sermaye Sirketleri)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH: Limited Sirket)
Die Limited Sirket wird von mindestens zwei und höchstens 50 natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Handelsgesetz gegründet und geführt. Sie bildet eine juristische Person. Bei Gesellschaftern einer GmbH ist die Haftung auf die Kapitaleinlage beschränkt. Das Mindestkapital (Stammkapital) [siehe türkische GmbH] muss eine bestimmte TL- Summe betragen, die sich aufgrund der hohen Inflation in regelmäßigen Abständen ändert. Die nominelle Höhe des Stammkapitals wird durch die Satzung festgelegt und im Handelsregister eingetragen.
Aktiengesellschaft
(A.S.: Anonim Sirket)
Eine AG bzw. AS kann gegründet werden von mindestens fünf natürlichen oder juristischen Personen. Sie ist mit einem Grundkapital in Höhe einer bestimmten TL- Summe [siehe Aktiengesellschaft Türkei] auszustatten, die sich aufgrund der hohen Inflation in regelmäßigen Abständen ändert. Bei den Aktionären ist die Haftung auf die Kapitaleinlage begrenzt. Die nominelle Kapitalbeteiligung ist der Schlüssel für die Gewinnbeteiligung. Das Grundkapital ist in Aktien gestückelt. Die Aktiengesellschaften haben Publizitätspflicht. Die Gründung der Istanbuler Aktienbörse in 1989 hat sich zeitweise für AGs sehr positiv ausgewirkt. Gleichwohl kommt diese Unternehmensform für Rückkehrer in der Regel nicht in Frage, es sei denn sie wären schon in Deutschland sehr erfolgreich selbständig gewesen.
Genossenschaft
(Kooperatif Sirket)
Die Genossenschaft ist nach türkischer Rechtsprechung eine juristische Person des Privatrechts, die nach Genehmigung der Satzung und mit der Eintragung im örtlichen Handelsregister entsteht. Zweck der Genossenschaft ist die Sicherung und Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder. Eine Genossenschaft kann gemäß Genossenschaftsgesetz von mindestens sieben Personen und mit einem Mindestgrundkapital in einer bestimmten Höhe [siehe PDF rechts oben] (häufige Änderung) gegründet werden. Mitglieder können auch Sachgüter als Kapital einbringen. Eine Begrenzung des Kapitals ist unzulässig. Die beschränkte Haftung mit dem Geschäftsanteil ist die Regel. Es existieren einige steuerliche Anreize. Genossenschaften werden häufig von Rückkehrern gegründet, sie sind gerade im Zusammenhang mit den im Folgenden erläuterten Kleinindustriesiedlungen für sie interessant.
Detaillierte Auskünfte zum türkischen Gesellschaftsrecht sowie zu den Formalitäten während der Gründung einer Firma können von der Wirtschaftsabteilung der türkischen Botschaft in Bonn, von der Deutsch-Türkischen Handelskammer in Istanbul und/oder von einem Rechtsberater vor Ort eingeholt werden.
Unternehmensformen Türkei
Weitere Informationen zu diesem Thema... [Türkei Info]
Quelle: Isoplan
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