Rentenbezug
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Rentenzahlung in das Ausland
Sollten Sie Ihren Wohnsitz ins europäische Ausland verlegen, können Sie sich Ihre Rente hinterherschicken lassen.
Sie sollten trotzdem prüfen, ob Sie tatsächlich auch gleich Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Denn der Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten beispielsweise entfällt komplett.
Im Hinblick auf die staatlich geförderte Rente (Riesterrente), die mit der Rentenreform 2002 eingeführt wurde, ist zu beachten, dass bei Rentenbezug im Ausland sämtliche Steuervorteile und Zulagen zurückerstattet werden müssen.
Hinzu kommt, dass manche Länder, z. B. die Niederlande, Steuern auf die deutschen Renten erheben.
Die Gewährung von Rentenleistungen für die Zeit eines dauernden Aufenthaltes im außereuropäischem Ausland kann eingeschränkt sein. Sowohl der Rentenanspruch selbst als auch die Rentenhöhe können hiervon erfasst sein. Ob es zur Einschränkung kommt hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit, der Art der von Ihnen zurückgelegten Zeiten, Ihrem Geburtsdatum, dem Zeitpunkt der Auswanderung und schließlich auch davon ab, in welches Land sie gezogen sind.
Für die Dauer eines nur vorübergehenden und von vornherein zeitlich begrenzten Auslandsaufenthaltes gilt dies nicht. Ein Aufenthalt im Ausland bis zu einem Jahr wird ohne besondere Nachweise als vorübergehend anerkannt.
Wenden Sie sich frühzeitig an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger, wenn Sie bereits eine Rente beziehen und beabsichtigen Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen.
Rentenbezug Türkei: Adressen
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