Rentenbezug
(Ausland / Türkei / ...)
Regelungen der Sozialversicherungsabkommen
Alle Sozialversicherungsabkommen gelten hauptsächlich für die gesetzliche Rentenversicherung.
Auch auf die Kranken- und Unfallversicherung sind sie in der Regel anzuwenden. Weitere Bereiche der Sozialversicherung, wie zum Beispiel die Altershilfe für Landwirte oder as Kinder- und Erziehungsgeld werden zum Teil von verschiedenen Abkommen ebenfalls erfasst. Die Ausgestaltung hierbei ist jedoch ja nach Abkommen unterschiedlich. Weitergehend wird in jedem Abkommen festgelegt, auf welchen Personenkreis die einzelnen Regelungen anzuwenden sind.
Durchführung der Versicherung
Die gesetzlichen Vorschriften des Staates in dem sie eine Beschäftigung ausüben, bestimmen grundsätzlich, in welchem Land sie bei Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens versichert sind. Dieser Staat wird "Beschäftigungsstaat" genannt. Das bedeutet: Wird eine Beschäftigung in der Türkei ausgeübt, ist nach türkischen Rechtsvorschriften zu prüfen, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Freiwillige Versicherung
Es ist grundsätzlich möglich sein deutsches Rentenversicherungskonto mit freiwilligen Beiträgen aufzufüllen. Hierfür muss man nach deutschen Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt sein. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres haben Deutsche das Recht zur freiwilligen Versicherung, wenn sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen, auch dann wenn sie im Ausland wohnen. Nichtdeutsche Staatsangehörige müssen grundsätzlich in Deutschland wohnen, um sich in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern zu dürfen. Ausnahme ist hierbei wenn in dem jeweiligen Sozialversicherungsabkommen ausdrücklich das Recht zur freiwilligen Versicherung bestimmt wurde.
Beitragserstattungen
Als Vorraussetzung für die Erstattung der Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung müssen folgende Vorraussetzungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein:
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der Versicherte ist nicht (mehr) rentenversicherungspflichtig und auch nicht berechtigt, freiwillige Beiträge zu zahlen
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und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ist eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen.
Für Deutsche ist eine Beitragserstattung somit regelmäßig nicht möglich, da sie auch bei Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Es wird von den eingezahlten Beiträgen nur der Arbeitnehmeranteil ausbezahlt, der Arbeitgeberanteil geht für den Versicherten bei einer Beitragserstattung verloren.
Renten
Über gesetzliche Rentenversicherungssysteme verfügen alle Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland eine Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Diese Systeme sind unterschiedlich ausgestaltet. Jedes System kennt unterschiedliche Rentenleistungen, z.B. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Alters und Renten an Hinterbliebene.
Folgendes muss beachtet werden:
Waren Sie in einem anderen Staat beschäftigt, so weisen sie in ihrem Rentenantrag darauf hin.
Versicherungszeiten, die in den jeweiligen Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, werden durch die zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen zusammengerechnet. Das kann konkret heißen: Sollten die deutschen Versicherungszeiten allein für eine deutsche Rente die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, können die Anspruchsvoraussetzungen unter Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten erfüllt werden.
Berechnung
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