Rentenbezug
(Ausland / Türkei / ...)
Rentenberechnung
Nach den deutschen Bestimmungen der anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten erfolgt die Berechnung der Rente. Die Höhe der deutschen Rente wird durch rentenrechtliche Zeiten, die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegt wurden, nicht beeinflusst.
Die Anspruchsvorrausetzungen für eine Rente werden unter Berücksichtigung der im jeweils anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten nach den eigenen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen und des ausländischen Versicherungsträgers geprüft.
Wird die Anspruchsvorrausetzung erfüllt, erhalten sie von ihrem deutschen Rentenversicherungsträger und von dem ausländischen Versicherungsträger eine Rentenleistung
Stimmen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente in den Vertragsstaaten nicht überein, so erhalten Sie zunächst nur eine Rente, und die andere erst, sobald Sie die Vorrausetzungen dort erfüllen.
Krankenversicherung der Rentner
Die Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien, Kroatien, Marokko, Slowenien, Tschechien, der Türkei,
Tunesien und Ungarn enthalten Regelungen zur Krankenversicherung der Rentner. Einzelheiten erfahren Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei der zuständigen Krankenkasse.
Soziale Pflegeversicherung
Keines der von der Bundesrepublik Deutschland derzeit abgeschlossenen Abkommen erfasst die soziale Pflegeversicherung.
Rentenzahlung in das Ausland
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Alle Angaben ohne Gewähr
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