Rentenbezug
(Ausland / Türkei / ...)
Grundsätzliches
Für jeden Versicherten wird beim Rentenversicherungsträger ein Versicherungskonto geführt. Alle für die spätere Rentenberechnung notwendigen Daten werden hier gespeichert. Die Höhe der Rente richtet sich nach sämtlichen, während des Versicherungslebens zurückgelegten und rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten. Ab 2004 erhält jeder Beitragszahler ab 27 Jahren einmal im Jahr automatisch Auskunft über den individuellen Rentenkontostand. Hier wird ersichtlich welche Höhe eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr voraussichtlich erreichen wird. Auch ist die zum gegenwärtigen Zeitpunkt volle Erwerbsminderungsrente konkret ersichtlich.
Grundlage hierfür ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rentenversicherungsrecht.
Arbeiten und leben Sie das ganze Leben in Deutschland gehören Sie zu den "Normalfällen" und alles läuft geregelte Bahnen. Wenn Sie jedoch in einem anderen Land arbeiten wollen, ihren Ruhestand im Ausland verbringen wollen ergeben sich Situationen, die der Klärung bedürfen:
Arbeiten Sie einen Teil ihres Berufslebens im Ausland wird diese Zeit nicht in ihrem deutschen Versicherungskonto gespeichert. Es entstehen Lücken im deutschen Versicherungsverlauf.
Sie haben das ganze Berufsleben in Deutschland verbracht und möchten als Rentner ins Ausland ziehen. Hierbei muss geprüft werden, ob ihre wohlverdiente Rente auch in vollem Umfang ins gewählte Ausland gezahlt wird.
Zu diesen und anderen Fragen gibt das über oder zwischenstaatliche Recht Antworten.
Dabei geht es hauptsächlich um folgende Fragestellungen, die rechtlich festgelegt wurden:
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Bleiben bei der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, die bisher in Deutschland erworbenen Ansprüche erhalten ?
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Kann die Rente auch in das Ausland in voller Höhe oder überhaupt gezahlt werden ?
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Kann der Rentenanspruch und die Rentenhöhe auch unter Berücksichtigung der im Ausland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten festgestellt werden ?
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Wird ein Deutscher im Ausland in Fragen der Rentenversicherung wie ein dortiger Inländer behandelt ?
Überstaatliches Recht
Dieses Recht beinhaltet alle Regelungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der Europäischen Union und dem Europäischem Wirtschaftsraum gelten.
Rechtsgrundlage sind hierbei die Verordnungen
(EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.
Diese Verordnungen lassen die Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union so bestehen wie sie sind und enthalten Regelungen, die diese Systeme miteinander verbinden. So gelten diese Verordnungen nicht nur für den Bereich der Rentenversicherung, sondern auch für alle anderen Bereiche der sozialen Sicherheit wie z.B. die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung.
Darauf gehen wir hier nicht näher ein, da es uns nicht direkt betrifft.
Zwischenstaatliches Recht bzw. Sozialversicherungsabkommen
Zwischenstaatliche Abkommen sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Staaten. Die Sozialversicherungsabkommen sollen die unterschiedlichen Systeme der Sozialversicherungen
in den beteiligten Staaten untereinander abstimmen. Hier sind somit alle Abkommen gemeint, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist oder nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, und auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit abgeschlossen wurden.
Derartige Abkommen bestehen aktuell mit
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Bulgarien
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Chile
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Israel
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Japan
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dem ehemaligen Jugoslawien
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Kanada (einschließlich einer besonderen Vereinbarung mit der Provinz Québec)
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Kroatien
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Marokko
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Polen
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Slowenien,
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Tschechien
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Türkei
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Tunesien
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Ungarn
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Vereinigte Staaten von Amerika
Jedes dieser Abkommen ist unterschiedlich ausgestaltet :-)
Regelungen
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Alle Angaben ohne Gewähr
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