Rentenbezug
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Arbeitslosenversicherung in der Türkei
Die Arbeitslosenversicherung wurde in der Türkei zum Juni 2000 eingeführt. Die Arbeitslosenversicherung ist Pflicht. Personen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes arbeiten bzw. eine Arbeit aufnehmen, sind versicherungspflichtig.
Die Höhe der einzuzahlenden Beiträge berechnet sich wie folgt: Arbeitnehmeranteil: 2%, Arbeitgeberanteil: 3%, Anteil des Staates: 2%. Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen.
Versicherte Arbeitnehmer, die ohne ihr Verschulden ihren Arbeitsplatz verloren haben, die arbeitsbereit, gesund und arbeitsfähig sind, erhalten auf Antrag Lohnersatzleistungen.
Um finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz zu erhalten, müssen Arbeitslose zuvor mindestens 600 Tage lang in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden haben und in dieser Zeit müssen Beiträge gezahlt worden sein.
Die Dauer der Zahlung richtet sich danach, wie lange der Antragsteller in den letzten drei Jahren versicherungspflichtig gearbeitet hat und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat. Im Überblick:
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600 Tage versicherungspflichtige Arbeit : 180 Tage Lohnersatzleistung
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900 Tage versicherungspflichtige Arbeit : 240 Tage Lohnersatzleistung
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1.080 Tage versicherungspflichtige Arbeit: 300 Tage Lohnersatzleistung
Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld
Frauen dürfen 6 Wochen vor und 6 Wochen nach der Geburt auf keinen Fall beschäftigt werden. In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld.
Zusätzlich ist eine Verlängerung der Nicht-Beschäftigung möglich, wenn ein ärztlicher Bericht, die Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes und die Besonderheit der Tätigkeit es erforderlich machen (bis zu 6 Monaten unbezahlten Urlaub). Die Höhe der Zahlungen errechnet sich über einen Durchschnittswert der Lohnzahlungen in den letzten vier Monaten. Hiervon werden zwei Drittel ausgezahlt.
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