Frauen in der Türkei
Fortsetzung -2-
von Heidi Wedel
Meinungsfreiheit
In der Beitrittspartnerschaft war die Türkei aufgefordert worden, kurzfristig die gesetzlichen und Verfassungsgarantien für das Recht auf Meinungsfreiheit im Lichte von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu stärken und die Situation von Gefangenen, die aufgrund friedlicher politischer Meinungsäußerungen inhaftiert sind, anzugehen.
Seitdem wurden die Gesetzesartikel, die häufig zur Einschränkung von Meinungsfreiheit benutzt werden, mehrfach geändert und aufgrund dieser Änderungen bis April 2004 nach offiziellen Angaben 2204 Personen freigesprochen (schon diese Zahl deutet das Ausmaß der Problematik an). Wie im Folgenden gezeigt wird, waren die Reformen jedoch unzureichend.
Beim Artikel 159 des alten Strafgesetzbuches (TStGB) über Beleidigungsdelikte wurde im Februar 2002 nur die in der Praxis bedeutungslose Strafhöchstgrenze gesenkt, erst im August 2002 wurde der Artikel inhaltlich eingegrenzt, führte aber weiterhin zur Strafverfolgung von Meinungsäußerungen. Dieses Delikt taucht auch in dem neuen Strafgesetz (TStG) in den Artikeln 299 (Beleidigung des Staatspräsidenten), 300 (Herabsetzung der türkischen Fahne und Nationalhymne) und 301 (Herabsetzung von Türkentum, Republik, staatlichen Institutionen und Staatsorganen) 7 wieder auf. Hier gibt es sogar eine Straferhöhung, wenn eine Tat nach Artikel 299 öffentlich oder über die Presse begangen wurde oder wenn eine Tat nach Artikel 301 von einem türkischen Staatsangehörigen im Ausland begangen wird. Ersteres stellt auch eine Gefährdung der Pressefreiheit dar. 8
Der berüchtigte Artikel 8 des "Anti-Terror-Gesetzes" (ATG) zu "separatistischer Propaganda" wurde 2002 um "visuelle Propaganda" erweitert und die Haftstrafen im Falle des "Aufhetzens zu terroristischen Methoden" erhöht. Erst mit dem 6. Harmonisierungspaket 2003 wurde Artikel 8 ATG endlich abgeschafft. Nach türkischen Presseberichten lehnten die Militärs diese Reform ab. Türkische Regierungskreise ließen aber verlautbaren, dass bei einer Abschaffung von Artikel 8 ATG ja Artikel 311 (Aufforderung zu einer Straftat) und 312 TStGB (Volksverhetzung) die Lücke füllen würden. In der Tat sind in den letzten Jahren Prozesse aufgrund von Meinungsäußerungen zur Kurdenfrage eher nach Artikel 312 als nach Artikel 8 geführt worden.
Genannter Artikel 312 zur Volksverhetzung war zwar 2002 insofern sinnvoll geändert worden, als die Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur Bedingung gemacht wurde. Er wurde aber weiterhin benutzt, um friedliche Äußerungen zu den Rechten von Minderheiten zu verfolgen, und wurde nun in Artikel 216 des neuen Strafgesetzes überführt.
Bei Artikel 7 ATG über "Propaganda für illegale Organisationen" wurde 2002 "das Aufhetzen zu terroristischen Methoden" zur Bedingung gemacht. In der Praxis gibt es weiterhin gewaltfreie politische Gefangene, die nach diesen Paragraphen inhaftiert sind. Menschenrechtlich bedenklich ist zudem, dass in den letzten Jahren Artikel 169 TStGB über die Unterstützung illegaler Organisationen gehäuft zur Anwendung kommt, darunter auch in Fällen, in denen keine Gewaltanwendung oder -befürwortung ersichtlich ist, wie zum Beispiel bei den Studierenden, die Kurdischkurse beantragten. 9
Neues Strafgesetz bringt
neue Restriktionen
Bezüglich der Meinungsfreiheit brachte das neue Strafgesetz von 2005 keine Verbesserung, ja im Falle von Artikel 305 zu "Handlungen gegen das grundlegende nationale Interesse" sogar neue Restriktionen. Als "nationale Interessen" werden die Unabhängigkeit, territoriale Einheit, nationale Sicherheit und die grundlegenden Eigenschaften der Republik definiert, was darauf hindeutet, dass dieser Artikel insbesondere im Hinblick auf die Kurdenfrage angewandt werden wird, dass aber auch Laizismuskritik darunter fallen könnte. Dass der Artikel die Meinungsfreiheit erheblich einschränken kann, wurde in der Begründung deutlich, die dem Parlament vorgelegt wurde. Hier wurden als Beispiele für Straftaten nach Artikel 305 Propaganda für den Abzug der türkischen Soldaten aus Zypern, Zustimmung zu einer Lösung der Zypernfrage, die den Interessen der Türkei abträglich ist, oder die Behauptung eines Genozids an den Armeniern im Ersten Weltkrieg angeführt.
Obwohl also gewisse Fortschritte erzielt wurden, steht eine umfassende Reform von Gesetzestexten und vor allem ihrer Anwendung im Sinne der Meinungsfreiheit noch aus. Mal waren die Gesetzesänderungen selbst ungenügend, mal stand die Interpretation der Gesetze im Widerspruch zu den Menschenrechten, so dass weiterhin zahlreiche Personen, Schriftsteller, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten für friedliche Äußerungen vor Gericht gestellt werden. Selbst wenn die Verfahren oft nicht zu Verurteilungen führen, ist dies eine Zermürbung und implizite Zensur, die dem Geiste von Demokratie und Menschenrechten entgegensteht. Das grundlegende Verständnis, aufgrund dessen Gesetze in der Türkei angewandt werden, hat sich offensichtlich nicht geändert.
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Quelle: Landeszentrale für politische Bildung
Baden-Württemberg, Frau Heidi Wedel
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Frauen
in der Türkei
Frau sein in der Türkei soll Gerüchten zufolge mit Schwierigkeiten verbunden sein. Hier werden wir einen Einblick verschaffen über selbst Erlebtes, mit Vorurteilen aufräumen und die Rolle der Frau in der Türkei beschreiben. Ein sehr heikles Thema, wie man vielen Medienberichten entnehmen kann.
Fußnoten
7.) Äußerungen mit dem Ziel der Kritik stellen nach Art. 301 keine Straftat dar.
8.) Mit der Änderung des neuen Strafgesetzes am 27.5.2005 wurde in einigen Artikeln die stark kritisierte Straferhöhung bei Begehung über die Presse gestrichen, aber integriert in die "öffentliche Begehung", für die eine geringere Straferhöhung vorgesehen ist.
9.) Dieses Monitum wurde auch von der Kommission im Fortschrittsbericht 2002 aufgegriffen.
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