Frauen in der Türkei
Fortsetzung -4-
von Heidi Wedel
Minderheitenrechte
Minderheitenrechte sind ein wichtiges Kriterium der vier politischen Kopenhagener Kriterien. Offiziell erkennt die Türkei nur nicht-muslimische Minderheiten, nämlich Juden, Griechen und Armenier als Minderheiten an, nicht jedoch die Alewiten, die 20 bis 25 Prozent der Bevölkerung stellen, oder ethnische Gruppen, von denen die Kurden mit 15 bis 25 Millionen die größte Gruppe bilden, deren Existenz aber bis in die neunziger Jahre hinein geleugnet wurde. 17 Hintergrund ist die türkische Modernisierungsideologie des "Kemalismus", mit der nach dem Ersten Weltkrieg der Aufbau eines neuen "Nationalstaats" anstrebt wurde und ein weiteres Auseinanderfallen des Staatsgebietes verhindert werden sollte. Weil der Nationalismus den Islam als integrierende Ideologie ersetzen sollte, wurde die türkische Nation als Gesamtheit aller Staatsangehörigen definiert, innerhalb derer unterschiedliche Interessen und Identitäten nicht anerkannt wurden. Schon die Erwähnung unterschiedlicher ethnischer Gruppen innerhalb der Republik Türkei wurde als Bedrohung der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk verstanden und verfolgt. So führte diese Definition von Nation zu einer gewaltsamen Politik der Assimilation, der Leugnung der Existenz des kurdischen Volkes, der Rechtfertigung der Einschränkung politischer Partizipationsmöglichkeiten und der Verletzung von Menschenrechten. Zielscheibe dieser Einschränkungen waren und sind insbesondere die Kurden. 18 Das Erstarken der kurdischen Bewegung in den neunziger Jahren half zwar, die Politik der Leugnung zu überwinden. Aber im Zuge des bewaffneten Konflikts um die Kurdenfrage, der zirka 30.000 Menschen das Leben kostete und erst mit der Festnahme des PKK-Vorsitzenden Öcalan Anfang 1999 zu einem vorläufigen Ende kam, verschärften sich auch die Menschenrechtsverletzungen.
Kurdenfrage wurde nicht explizit thematisiert
Dieser Hintergrund erklärt, warum sich die Türkei mit grundlegenden Menschenrechtsreformen, aber insbesondere mit den Minderheitenrechten so schwer tut. Die EU nahm auf türkische Befindlichkeiten insofern Rücksicht, als die Kurdenfrage in der Beitrittspartnerschaft nicht als solche thematisiert, sondern implizit unter Minderheitenrechten behandelt wird. Unter den kurzfristigen Prioritäten wird dies v.a. folgendermaßen konkretisiert:
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die Aufhebung sämtlicher gesetzlicher Verbote von muttersprachlichen Radio- und Fernsehsendungen;
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die Verbesserung der ökonomischen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten aller Bürgerinnen und Bürger sowie die Aufhebung regionaler Ungleichheiten vor allem im Südosten;
und unter den mittelfristigen Prioritäten als:
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die Aufhebung des Ausnahmezustands;
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die Gewährleistung kultureller Vielfalt und die Sicherung der kulturellen Rechte aller Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer Herkunft sowie die Aufhebung aller gesetzlicher Behinderungen dieser Rechte einschließlich im Bildungsbereich;
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das Anti-Diskriminierungsgebot;
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die Ratifizierung der zwei Menschenrechtspakte.
Ausnahmezustand
Die kurdischen Provinzen der Türkei hatten von 1978 bis 1987 unter Kriegsrecht gestanden. Dieses wurde sukzessive und 1987 auch in den letzten Provinzen in einen Ausnahmezustand umgewandelt, der immer wieder verlängert wurde, wenn auch in immer weniger Provinzen. Am 31. Juli 2002 lief der Ausnahmestand schließlich in den Provinzen Tunceli und Hakkari und am 30. November 2002 auch in den letzten zwei verbleibenden Provinzen Diyarbakir und Sirnak aus. Mit der Abschaffung des Ausnahmezustands entfielen zahlreiche Bestimmungen, die die Menschenrechte in der Region zusätzlich einschränkten.
Das Recht auf muttersprachliche Veröffentlichungen
Die "Aufhebung des Verbots muttersprachlicher Sendungen" 19 war die einzige kurzfristige Priorität in der Beitrittspartnerschaft, für die es im "Nationalen Programm" noch nicht einmal das Versprechen eines Zugeständnisses gab. Im "Nationalen Programm" wurde nur die gängige Praxis fortgeschrieben: "Das Türkische ist die offizielle Sprache und die Unterrichtssprache der Republik Türkei. Das verhindert aber nicht, dass Bürgerinnen und Bürger im Alltag unterschiedliche Sprachen, Dialekte und Mundarten frei benutzen. Diese Freiheit darf nicht zu separatistischen Zwecken benutzt werden." Die kurdische Sprache wurde also nicht erwähnt und die Benutzung der Muttersprache höchstens für den Alltagsgebrauch erlaubt, was theoretisch sowie nicht verboten war. Mit der Verfassungsreform vom Oktober 2001 wurde in Artikel 26 zur "Meinungsfreiheit" in Absatz 3 die Formulierung "bei der Meinungsäußerung darf keine Sprache verwendet werden, die per Gesetz verboten ist" und in Artikel 28 zur "Pressefreiheit" in Absatz 2 die Formulierung "Veröffentlichungen dürfen nicht in einer Sprache erfolgen, die per Gesetz verboten ist" gestrichen. Jedoch wurde in Artikel 26 Absatz 2 bei den Einschränkungen der Meinungsfreiheit "der Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der grundlegenden Prinzipien der Republik und der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk" ergänzt, also die typische Formulierung, die zur Einschränkung der Rechte von Kurdinnen und Kurden verwendet wurde und wird. Diese Reform wurde als "Aufhebung des Verbots der kurdischen Sprache" dargestellt, obwohl das von den Militärs 1983 erlassene Sprachenverbotsgesetz schon 1991 außer Kraft gesetzt worden war und es insofern theoretisch seitdem in der Türkei keine "per Gesetz verbotene Sprache" mehr gegeben hatte. In der Praxis waren aber weder kurdische Sendungen noch Kurdischunterricht möglich.
Auf die kurzfristige Beitrittspriorität "muttersprachliche Sendungen" sollte das 3. Harmonisierungspaket mit der Ermöglichung von "Kurdischsendungen im Fernsehen" antworten. Mit diesem Reformpaket wurde Artikel 4 von Gesetz Nr. 3984 über den Hohen Rundfunk- und
Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu/RTÜK) folgendermaßen ergänzt: "Außerdem können Sendungen in unterschiedlichen Sprachen und Dialekten, die von türkischen Bürgern im Alltag traditionell benutzt werden, erfolgen. Diese Sendungen dürfen nicht im Widerspruch zu den in der Verfassung festgelegten grundlegenden Prinzipien und der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk stehen. Die Grundsätze und Verfahren für die Produktion und Kontrolle dieser Sendungen werden in einer Verordnung des Hohen Rates geregelt." Die entsprechende RTÜK-Verordnung trat im Dezember 2002 in Kraft und beinhaltete zahlreiche Einschränkungen. Nach Artikel 5 dürfen muttersprachliche Sendungen nur von der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt TRT (Türkiye Radyo Televizyon) produziert und "nur in den Bereichen Nachrichten, Musik und Kultur für Erwachsene gesendet werden und nicht dem Zweck des Unterrichtens von anderen Sprachen und Dialekten dienen. Die Sendezeit darf im Radio 45 Minuten pro Tag und in der Woche insgesamt 4 Stunden und im Fernsehen 30 Minuten pro Tag und in der Woche insgesamt 2 Stunden nicht überschreiten. Im Fernsehen müssen diese Sendungen in hundertprozentiger Entsprechung auf Türkisch untertitelt werden; im Radio muss im Anschluss an das Programm die Übersetzung ins Türkische erfolgen."
Es sollten jedoch noch anderthalb Jahre vergehen, bis die staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt TRT im Juni 2004 die erste Sendung auf Kurdisch produzierte, denn sie beantragte stattdessen erst einmal die Annullierung der Verordnung. 20 Im Januar 2004 ermöglichte eine weitere Verordnung, dass auch private Radio- und Fernsehanstalten in kurdischer Sprache senden. Alle anderen Beschränkungen bleiben aber bestehen. Die beschränkte Sendezeit muss das Kurdische mit anderen Sprachen teilen. Gleichzeitig verhängt der Hohe Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) weiterhin zahlreiche Geld- und Schließungsstrafen über private Radio- und Fernsehsender, die kurdische Musik gespielt hatten.
Recht auf Bildung in kurdischer Sprache
Unter den mittelfristigen Prioritäten sieht die Beitrittspartnerschaft die Aufhebung aller gesetzlicher Behinderungen im Zusammenhang mit kulturellen Rechten einschließlich im Bildungsbereich vor. Muttersprachlicher Unterricht an türkischen Schulen ist jedoch weiterhin nach Artikel 42 der Verfassung ausgeschlossen. Dort heißt es: "außer dem Türkischen darf keine Sprache in Erziehungs- und Unterrichtsanstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache gelehrt und unterrichtet werden. Die in den Erziehungsanstalten gelehrten ausländischen Sprachen sowie die Grundsätze, denen diejenigen Schulen unterworfen sind, die in ausländischen Sprachen Erziehung und Unterricht erteilen, werden durch Gesetz geregelt. Die Bestimmungen internationaler Verträge bleiben vorbehalten." In Artikel 2c des Gesetzes Nr. 2932 zu Erziehung und Unterricht in Fremdsprachen von 1983 wird geregelt, dass "der Ministerrat unter Berücksichtigung der Meinung des Nationalen Sicherheitsrates die Fremdsprachen festlegt, die in der Türkei unterrichtet werden." Dadurch ist es in der Praxis unwahrscheinlich, dass Kurdisch auch nur als Fremdsprache unterrichtet wird.
Kampagne für kulturelle Rechte
Im November 2001 begannen trotzdem tausende von Studierenden, die die Reform von Artikel 26 und 28 der Verfassung bezüglich der Meinungs- und Pressefreiheit als positives Zeichen verstanden, eine Kampagne, mit der sie Kurdisch als Wahlfach an Universitäten forderten. Eltern begannen, kurdischen muttersprachlichen Unterricht zu fordern. Die Behörden reagierten mit Massenfestnahmen, bei denen es Berichten zufolge auch zu Folterungen und Misshandlungen gekommen sein soll. Gegen hunderte von Studierenden und Eltern, die sich an dieser Kampagne beteiligten, wurden Ermittlungen aufgenommen, und sie wurden unter dem Vorwurf der "Unterstützung einer illegalen Organisation" (Artikel 169 TStGB) inhaftiert und vor Gericht gestellt. Zahlreiche Studierende wurden zur Strafe exmatrikuliert. 21
Infolge der Kritik und als Antwort auf die mittelfristige Priorität der Verwirklichung kultureller Rechte auch im Bildungsbereich wurde schließlich im August 2002 mit Artikel 11A des "3. Harmonisierungspaketes" (Gesetz Nr. 4771) das oben erwähnte Gesetz in "Gesetz über Fremdsprachenunterricht und -erziehung und das Erlernen von verschiedenen Sprachen und Dialekten der türkischen Bürger" umbenannt und mit Artikel 11B des Paketes in Artikel 2.1.(a) des Gesetzes folgende Ergänzung eingeführt: "damit die türkischen Bürger die verschiedenen Sprachen und Dialekte, die sie im Alltag traditionell benutzen, lernen können, können im Rahmen des Gesetzes Nr. 625 vom 8.6.1965 über private Unterrichtsanstalten private Kurse eröffnet werden. Diese Kurse dürfen nicht im Widerspruch zu den in der Verfassung festgelegten grundlegenden Prinzipien der Republik und der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk stehen. Die Grundsätze und Verfahren bei der Eröffnung und Kontrolle dieser Kurse werden in einer Verordnung des Nationalen Erziehungsministeriums geregelt."
Die entsprechende Verordnung trat am 20. September 2002 in Kraft. Sie sollte private Kurdischkurse ermöglichen, machte jedoch unter Vermeidung des Wortes Kurdisch durch komplizierte Bestimmungen die Eröffnung von Kurdischkursen sehr schwierig. Erst nach einer weiteren Verordnung vom Dezember 2003 wurden im April 2004 die ersten Kurdischkurse an privaten Instituten angeboten. Weiterhin gelten zahlreiche Einschränkungen, die unter anderem dazu führen, dass keine Kinder bis zu 15 Jahren unterrichtet werden dürfen.
Ein Ausdruck dafür, wie sensibel das Thema muttersprachlicher Unterricht in der Türkei bleibt, ist, dass das Festhalten an dem Recht auf muttersprachlichen Unterricht dazu führte, dass die oberste Instanz des Kassationsgerichts im Mai 2005 verfügte, dass die Lehrergewerkschaft Egitim Sen zu verbieten ist.
Politische Rechte
Im türkischen Rechtssystem hat es bei den Verboten bezüglich des Rechtes von Kurdinnen und Kurden, ihre politischen Rechte mit ihrer eigenen Identität auszuüben, keine rechtlichen oder faktischen Veränderungen gegeben. Zahlreiche von Kurden gegründete und unterstützte Parteien wurden aufgrund ihrer Haltung und Aktivitäten zur Kurdenfrage mit Verweis auf Artikel 68 und 69 der Verfassung verboten. 22 Die politischen Aktivitäten solcher Parteien werden ständig behindert, ihre Mitglieder häufig festgenommen und inhaftiert.
Mit der Veränderung von Artikel 69/6 und 149 bei der Verfassungsreform vom Oktober 2001 sollte vorgeblich die Schließung von Parteien erschwert werden. Nach dem neuen Artikel 69/6 werden nur noch solche Parteien geschlossen, die nachgewiesenermaßen ein "Zentrum" verfassungsfeindlicher Aktivitäten sind. 23 Nach dem Artikel 149 muss der gerichtliche Beschluss zur Schließung einer Partei jetzt mindestens mit Drei-Fünftel-Mehrheit getroffen werden. Diese Reformen sollten vor allem der Gefahr der Schließung von islamisch orientierten Parteien durch das Verfassungsgericht entgegenwirken. Für kurdisch orientierte Parteien brachten sie keine Verbesserungen, weil die Beschlüsse zur Schließung solcher Parteien sowieso meist einstimmig getroffen wurden. Schließlich wurde auch nach der Reform eine pro-kurdische Partei - die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi/Demokratiepartei des Volks) - geschlossen.
Die EU-Kommission kritisiert, dass die Zehn-Prozent-Hürde im türkischen Wahlgesetz es für Minderheiten sehr schwer macht, im Parlament vertreten zu sein, und dass es weiterhin Einschränkungen für die Benutzung anderer Sprachen als des Türkischen gibt. So verweisen zum Beispiel Menschenrechtsorganisationen darauf, dass gegen Politiker Strafverfahren eröffnet wurden, weil sie im Kommunalwahlkampf 2004 Kurdisch sprachen. Schließlich könnte eine Änderung des türkischen Strafgesetzbuchs verheerende Auswirkungen für diejenigen haben, die künftig der Verletzung des im Parteiengesetz und im Wahlgesetz verankerten Sprachverbots für schuldig befunden werden. Nach Artikel 15/1 des bisherigen Strafgesetzes betrug die Höchststrafe für Delikte, deren Obergrenze nicht im Gesetz festgelegt ist, fünf Jahre Haft. Artikel 48 des neuen Strafgesetzes besagt dagegen, dass die Höchstgrenze 20 Jahre beträgt. Da im Parteiengesetz für die Verwendung anderer als der türkischen Sprache nur die Untergrenze von sechs Monaten Haft, nicht aber die Obergrenze festgelegt ist, bedeutet dies, dass von nun an für die Verwendung des Kurdischen, Arabischen, Lasischen oder anderer Sprachen für die Wahlpropaganda bis zu 20 Jahren Gefängnis verhängt werden können. 24
Minderheitenrechte in internationalen Abkommen
Positiv zu vermerken ist, dass das türkische Parlament im Juni 2003 die Anna hme der zwei UN-Menschenrechtspakte verabschiedete, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, und somit eine der mittelfristigen Prioritäten umsetzte. Die Türkei hatte diese Pakte zwar schon im Jahr 2000 unterschrieben, aber nicht ratifiziert, vor allem wegen der darin vorgesehenen und in der Türkei umstrittenen Rechte auf Selbstbestimmung und Muttersprache. Ähnlich wie bei anderen internationalen Verträgen brachte die türkische Regierung bei den Pakten eine Klausel an, mit der sie sich vorbehält, die Pakte nur im Rahmen der Verfassungsartikel 3 (Integrität des Staates, Amtssprache, Flagge, Nationalhymne und Hauptstadt), 14 (Verbot des Missbrauchs der Grundrechte und -freiheiten) und des schon erwähnten Artikels 42 (Erziehung und Ausbildung) umzusetzen und nur den im Lausanner Abkommen anerkannten nicht-muslimischen Völkern Minderheitenstatus zuzuerkennen. Diese Vorbehaltsklauseln verhindern es, dass Kurdinnen und Kurden die in den beiden Pakten vorgesehenen politischen und kulturellen Rechte genießen können.
Die EU-Kommission bedauert die türkischen Vorbehalte gegen die beiden Menschenrechtspakte und dass die Türkei die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen nicht unterzeichnet hat. Sie hält die Einschränkungen der kulturellen Rechte der Kurden für besorgniserregend und fordert die Türkei auf, "die Bedingungen dafür zu schaffen, dass die Kurden ihre Rechte voll in Anspruch nehmen können". 25 Sie konkretisiert dies aber nicht weiter und vernachlässigt es, die Türkei direkt zur Ratifizierung aufzufordern. weiter
Quelle: Landeszentrale für politische Bildung
Baden-Württemberg, Frau Heidi Wedel
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Frauen
in der Türkei
Frau sein in der Türkei soll Gerüchten zufolge mit Schwierigkeiten verbunden sein. Hier werden wir einen Einblick verschaffen über selbst Erlebtes, mit Vorurteilen aufräumen und die Rolle der Frau in der Türkei beschreiben. Ein sehr heikles Thema, wie man vielen Medienberichten entnehmen kann.
Fußnoten
17.)
Da die Türkei die Existenz der Kurden jahrzehntelang leugnete, werden ethnische Zugehörigkeit oder die Muttersprache bei Volkszählungen nicht erfragt. Vorsichtige Schätzungen gehen davon aus, dass es in der Türkei mindestens 15-25 Millionen Kurden gibt, die Kurden selbst sprechen von 25-30 Millionen.
18.)
Siehe dazu auch ausführlicher Wedel, Heidi 1995: Die Kurdenfrage, der türkische Nationalismus und die Entdemokratisierung in der Türkischen Republik, in: Internationale Politik und Gesellschaft, hrsg. Friedrich Ebert Stiftung, Nr. 3/95, S. 300-316.
19.)
Ich danke Riza Dinç dafür, dass ich seine juristische Expertise aus unserem gemeinsamen Artikel hier mit einfließen lassen durfte.
20.)
Milliyet vom 12.6.2003.
21.)
Gleichzeitig schickte das Innenministerium am 9.1.
2002 einen geheimen Erlass an die Provinzgouverneure mit der Aufforderung, verstärkt gegen Eltern zu ermitteln, die ihren Kindern kurdische Namen gegeben hatten. Cumhuriyet vom 19.2.2002 und TIHV-Monatsbericht vom April 2002.
22.)
Seit 1991 wurden folgende von KurdInnen gegründeten Parteien geschlossen: HEP (Halkin Emek Partisi, Arbeitspartei des Volkes) 1993, ÖZDEP (Özgürlük ve Demokrasi Partisi, Partei für Freiheit und Demokratie) 1993, DEP (Demokrasi Partisi, Demokratiepartei) 1994, DDP (Demokrasi ve Deg?is?im Partisi, Demokratie und Wandel Partei) 1996, DKP (Demokratik Kitle Partisi, Demokratische Massenpartei) 1999, HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Demokratiepartei des Volkes) 2003. Gegen die noch aktiven Parteien HAKPAR (Hak ve Özgürlükler Partisi, Partei für Rechte und Freiheiten), und DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) laufen Schließungsverfahren.
23.) Die gültige Fassung von Artikel 68/4 heißt: "Die Statute, Programme und Aktivitäten von türkischen Parteien dürfen nicht im Widerspruch zu der Unabhängigkeit des Staates, der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, den Menschenrechten, den Prinzipien von Gleichheit und Rechtsstaat, der Souveränität des Volkes, der Demokratie und der laizistischen Republik stehen; sie dürfen nicht die Diktatur einer Klasse oder eines Standes oder einer anderen Diktatur propagieren oder errichten oder zur Verübung von Straftaten aufrufen." In Artikel 69/6 heißt es: "Die Schließung von Parteien aufgrund von Aktivitäten, die gegen Artikel 68/4 verstoßen, kann nur beschlossen werden, wenn das Verfassungsgericht festgestellt hat, dass die Partei zu einem Zentrum solcher Aktivitäten geworden ist." (Zusatz vom 3.10.2001)
24.) Radikal 30.5.2005, nach DTF 22/2005.
25.) Fortschrittsbericht 2004, S. 55 und 167.
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