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Fortschrittsbericht 2005

Frauen in der Türkei
Fortsetzung -3-

von Heidi Wedel

Vereinigungsfreiheit, Menschenrechtsorganisationen

Die EU mahnte in der Beitrittspartnerschaft gesetzliche und Verfassungsgarantien für die Rechte auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit an. Die Verfassungsreform hielt jedoch nicht nur alte Restriktionen aufrecht, sondern führte sogar neue ein. Das Gesetz vom August 2002 enthielt zwar einige Veränderungen, die die Aktivitäten von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) erleichtern sollten. Viele restriktive Regelungen im Vereinsgesetz wurden jedoch nicht angetastet und erlauben so gesetzliches Vorgehen von Behinderungen bis hin zu Schließungen von Vereinen und Prozessen gegen ihre Vertreterinnen und Vertreter.

Im Juli 2004 wurde ein neues Vereinsgesetz verabschiedet, durch das einige Einschränkungen für identitätsorientierte Vereine aufgehoben wurden. Der Staatspräsident legte allerdings zunächst ein Veto gegen das Gesetz ein, so dass es erst nach einer zweiten Runde Ende November 2004 in Kraft treten konnte. In der Praxis verstärkte sich der Druck auf Menschenrechtsorganisationen sowie auf Vereine vor allem in der kurdischen Region. Jüngstes Beispiel für die anhaltende Repression war im Mai 2005 die gerichtliche Verfügung, die Lehrergewerkschaft Egitim Sen zu schließen, weil sie die Verteidigung des Rechts auf Bildung in der Muttersprache in ihre Statuten aufgenommen hatte. Druck auf Menschenrechtsaktivisten wie die erneuten Morddrohungen gegen die Anwältin Eren Keskin oder Berufsverbote für Anwältinnen und Anwälte sind besonders abträglich für die Menschenrechte, weil sie neben den direkt betroffenen Personen auch diejenigen treffen, für deren Rechte sie sich einsetzen, und eine Atmosphäre der Angst schaffen.

Folter und Polizeihaft

Amnesty international veröffentlichte im Oktober 2001 einen Bericht, in dem die Systematik der Folter in der Türkei vom Moment der Festnahme bis zur weit gehenden Straffreiheit der Folterer dargelegt wurde. Um dieses System aufzubrechen, wurden zahlreiche Maßnahmen empfohlen. 10 Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass wichtige Schritte die vollständige Abschaffung der Incommunicadohaft (Haft ohne jeden Kontakt zur Außenwelt) und die automatische und durchgängige Präsenz von Anwältinnen und Anwälten während der Polizeihaft einerseits und Maßnahmen zur Beendigung der Straffreiheit für Folterer andererseits wären. Sie forderten die EU wiederholt auf, der Folter als schwerwiegender Menschenrechtsverletzung das angemessene Gewicht beizumessen. Der Fortschrittsbericht 2002 deutete an, dass diese mit ausführlichen Dokumentationen unterfütterten Empfehlungen von der EU zur Kenntnis genommen wurden. Im gleichen Jahr verkündete auch die neue türkische Regierung ihre "Null-Toleranz gegenüber Folter".

Die Umsetzung der EU-Forderung nach gesetzlichen und anderen notwendigen Maßnahmen zum Kampf gegen die Folter erfolgte nur in kleinen Schritten. 2001/2002 wurde die gesetzlich zulässige Höchstdauer für Polizei- und Gendarmeriehaft auf zwei bis vier (bzw. im Ausnahmezustandsgebiet sieben) Tage und die Incommunicadohaft für Festgenommene, die für Straftaten im Zuständigkeitsgebiet der Staatssicherheitsgerichte verdächtigt werden, auf 48 Stunden begrenzt. Jedoch wurden während des Ausnahmezustands immer wieder Gefangene, die eigentlich ins Gefängnis überstellt worden waren, zurück in Polizei- oder Gendarmeriehaft gebracht. 11 Diese Möglichkeit entfiel mit der Aufhebung des Ausnahmezustands im November 2002. Mit der neuen Strafprozessordnung, die am 1. Juni 2005 in Kraft trat, wurde die Höchstdauer weiter auf einen bis drei Tage verkürzt. Im Juli 2003 wurde schließlich das Recht auf sofortigen Anwaltszugang auch für die Festgenommenen im Zuständigkeitsgebiet der Staatssicherheitsgerichte, also für bestimmte politische Gefangene, eingeführt. So war endlich die von Menschenrechtsorganisationen seit Jahrzehnten geforderte Abschaffung der Incommunicadohaft gesetzlich verankert worden. Dies ist ein wichtiger Schritt, der jedoch noch fest in der Praxis verfügt werden muss. Denn das Recht auf sofortigen Anwaltsbeistand wird weiterhin häufig nicht umgesetzt, was auch im EU-Fortschrittsbericht 2004 eingeräumt wird. 12

Greift die "Null-Toleranz gegen Folter"?

Im Zuge der von der Regierung deklarierten Politik der "Null-Toleranz gegen Folter" wurden 2004 zahlreiche weitere Maßnahmen ergriffen, die auch den langjährigen Empfehlungen von Menschenrechtsorganisationen entsprachen, zum Beispiel Rundschreiben im Hinblick auf die medizinische Untersuchung von Festgenommenen oder bezüglich weit verbreiteter Misshandlungsmethoden wie Schlaf- und Nahrungsentzug. Ob die ergriffenen Maßnahmen nun zu einem Rückgang der Fälle von Folter und Misshandlung geführt haben, ist umstritten. Der Fortschrittsbericht 2004 zitiert 692 von der türkischen Menschenrechtsorganisation IHD (I · nsan Haklari Derneg?i) erfasste Foltervorwürfe im ersten Halbjahr 2004 als "Rückgang um 29 Prozent" - wobei ja auch diese Zahl sehr hoch ist. Bei Zahlenvergleichen ist jedoch zu bedenken, dass es sich immer nur um die Zahl der von einer bestimmten Organisation erfassten Foltervorwürfe handelt kann, die ja nur einen kleinen Bruchteil der Realität wiedergibt, weil viele Folterfälle aus Angst, Unkenntnis oder einer Vielzahl anderer Gründe nicht bekannt (gemacht) werden, insbesondere dann, wenn die Opfer Kinder oder Kriminelle sind. In diesem Zusammenhang ist besonders bedenklich, dass eine Kommission der Anwaltskammer in Izmir, die die ansonsten kaum ans Licht der Öffentlichkeit dringende Folter an Kriminellen und auch Kindern dokumentiert hatte, im Dezember 2004 geschlossen wurde. Ein Beispiel dafür, wie die Dokumentation von Folter erschwert wird.

Menschenrechtsorganisationen konstatieren, dass bestimmte Foltermethoden wie das Aufhängen an den Armen, die Bastonade oder das Verabreichen von Elektroschocks vor allem dort, wo Folter eher dokumentiert werden kann, zurückgegangen sind, jedoch in ländlichen und vor allem kurdischen Gebieten immer noch vorkommen. Es wird außerdem weiterhin berichtet, dass Methoden, die kaum sichtbare Spuren hinterlassen, darunter auch verschiedene Formen sexueller Übergriffe, immer noch weit verbreitet praktiziert werden.

Wenig hilfreich für die Verbesserung der Menschenrechte war die Argumentation der EU-Kommission, dass Folter in der Türkei nicht mehr systematisch sei. Die Kommission verwandte dabei einen sehr engen Begriff von Systematik (nämlich als von der Regierung angeordnet oder toleriert), während die UN-Mechanismen Folter dann als systematisch bezeichnen, wenn sie eine "pervasive technique of law enforcement agencies for the purpose of investigation, securing confessions and intimidation, regardless of approval or disapproval at the higher levels of the public service or by the Government's political leadership" 13 ist. Irritierend ist, dass nach Ansicht der EU das immer noch erhebliche Ausmaß an Folter der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nicht im Wege steht. Gleichzeitig wird im Fortschrittsbericht konstatiert, dass es immer noch sehr oft zu Folter und Misshandlung kommt und weitere Maßnahme dagegen ergriffen werden müssen.

Straffreiheit

Eine wichtige Maßnahme gegen die Folter wäre die konsequente strafrechtliche Belangung der dafür Verantwortlichen. Menschenrechtsorganisationen weisen seit Jahren darauf hin, dass Straffreiheit für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Folter, "Verschwindenlassen" und extralegale Hinrichtungen den Kampf dagegen erheblich erschwert. Einige der zahlreichen Empfehlungen zur Beendigung dieser Straffreiheit wurden im Januar 2003 mit einer Reform des Gesetzes zur Strafverfolgung von Beamten und öffentlichen Angestellten aufgegriffen, wodurch bei Foltervorwürfen keine Erlaubnis der Vorgesetzten für die Strafverfolgung mehr eingeholt werden muss (bei "Verschwindenlassen" und extralegalen Hinrichtungen bleibt dies allerdings erforderlich) und die zuvor oft praktizierte Umwandlung von Haft- in Geldstrafen ausgeschlossen wurde. Mit dem neuen Strafgesetz wurde Folter klarer definiert, und die dafür vorgesehenen Strafen wurden erhöht. Problematisch ist, dass auch das neue Strafgesetz noch eine Verjährungsfrist bei Folterverfahren vorsieht. Sie wurde zwar von siebeneinhalb auf zehn Jahre erhöht. Da aber solche Folterverfahren oft verzögert werden und schon einige wichtige Verfahren aufgrund der Verjährungsfrist eingestellt wurden, 14 empfehlen Menschenrechtsorganisationen, die Ver­ jährungsfrist bei der Strafverfolgung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ganz abzuschaffen.

Wiedergutmachung für Menschenrechtsverletzungen

Die EU hatte die Türkei aufgefordert, die Möglichkeiten gesetzlicher Wiedergutmachung für Menschenrechtsverletzungen zu stärken. Das Gesetz vom August 2002 ermöglichte die Wiederaufnahme von Prozessen im Lichte von Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes allerdings mit Einschränkungen. Nach einer erneuten Änderung durch das 5. Harmonisierungspaket wurde im April 2003 das symbolträchtige Verfahren gegen die vier ehemaligen kurdischen Abgeordneten der DEP (Demokrasi Partisi/Demokratiepartei), die seit 1994 inhaftiert waren, wieder aufgenommen. Jedoch beschloss das Gericht am 21. April 2004 erneut die Verurteilung der Politiker. Dieses Urteil wurde aber im Juli 2004 vom Kassationsgericht mit der Begründung aufgehoben, dass wieder die Regeln eines fairen Prozesses verletzt worden seien. Nach zehn Jahren Haft wurden die Politiker aus der Haft entlassen, der Prozess gegen sie wird erneut aufgerollt. Es bleibt abzuwarten, wie das Wiederaufnahmeverfahren enden wird. Weiterhin bleiben diejenigen, deren Verfahren vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes am 4. Februar 2003 nicht abgeschlossen waren, von der Möglichkeit einer Wiederaufnahme ihres Verfahrens in der Türkei ausgeschlossen.

Todesstrafe

Der eindeutigste Erfolg konnte bisher bezüglich der Todesstrafe erzielt werden. Sie war allerdings seit 1984 sowieso nicht mehr vollstreckt worden, hatte aber angesichts des Todesurteils für den PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan wieder an Bedeutung gewonnen. Mit der Verfassungsänderung 2001 wurde die Todesstrafe für kriminelle Straftaten abgeschafft. Menschenrechtsorganisationen wiesen darauf hin, dass damit nur ein Bruchteil der verhängten Urteile umgewandelt wurde. Im August 2002 schaffte die Türkei die Todesstrafe in Friedenszeiten ab 15 und entsprach somit Protokoll 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das sie im Dezember 2003 ratifizierte. Im Januar 2004 wurde auch Protokoll Nr. 13 zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe von der Türkei ratifiziert.

Gewalt gegen Frauen

Positiv sind auch Gesetzesreformen, die Gewalt gegen Frauen eindämmen sollen. Hierzu hatten türkische Frauenorganisationen eine konzertierte Lobbyarbeit betrieben und einen alternativen Entwurf zum Strafgesetz vorgelegt. Auch amnesty international unterstützte die Anliegen der Frauen. 16 Die Kampagne hatte zur Folge, dass die meisten Forderungen in dem neuen Strafgesetz umgesetzt wurden. So wurde Vergewaltigung internationalen Standards eher entsprechend definiert. Sexuelle Übergriffe stehen nicht mehr in der Kategorie "Vergehen gegen die Sittlichkeit", sondern werden als "Vergehen gegen Individuen" gefasst. Vergewaltigung und andere sexuelle Übergriffe in der Ehe werden nunmehr als Straftat definiert. Wichtig ist zudem, dass Strafen nicht mehr reduziert, ausgesetzt oder aufgehoben werden können, wenn der Vergewaltiger das Opfer heiratet. Frauen werden also als Individuum als Verletzte erkannt und ihre Interessen nicht mehr per Gesetz der so genannten Familienehre untergeordnet. Dies wird auch dadurch gestärkt, dass Tradition nun als Motiv für Mord strafverschärfend wirkt, was auch für so genannte "Ehrmorde" gelten sollte. Auch in der Rechtssprechung gab es seit 2003 erste Beispiele für angemessen harte Strafen im Falle von "Ehrmorden", während früher Täter oft mit geringen Strafen davon gekommen waren.

Dringend nötig zum Schutz vor Frauen gegen Gewalt sind neben der Verfolgung der Täter auch die Einrichtung von Schutzräumen wie Frauenhäuser. Auch dazu gab es im Juli 2004 eine gesetzliche Regelung. In der Praxis gibt es jedoch bis heute kaum Frauenhäuser in der Türkei.

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Quelle: Landeszentrale für politische Bildung
Baden-Württemberg, Frau Heidi Wedel

 

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Frauen

in der Türkei

Frau sein in der Türkei soll Gerüchten zufolge mit Schwierigkeiten verbunden sein. Hier werden wir einen Einblick verschaffen über selbst Erlebtes, mit Vorurteilen aufräumen und die Rolle der Frau in der Türkei beschreiben. Ein sehr heikles Thema, wie man vielen Medienberichten entnehmen kann.

Fußnoten

10.) Amnesty International EUR 44/026/2002.
11.) Amnesty International EUR 44/010/2002.
12.) European Commission: 2004 Regular Report on Turkey's progress towards accession, 6. Oktober 2004, S. 35. Amnesty international warnte am 4.12.2004, dass ein Anwalt in Siirt bedroht wurde, weil er versuchte, Strafanzeige wegen Folter zu stellen, nachdem er seine Mandaten in Polizeihaft besucht hatte und diese ihm dabei über Folterungen berichteten. AI EUR 44/031/2004
13.) UN Special Rapporteur on torture 1998, E/CN.4/1999/
61/Add.1,para. 102, siehe auch AI EUR 44/026/2002, S. 3.
14.) Am 11.11.2004 wurde zum Beispiel das Verfahren gegen 9 Polizisten, die 1997 u.a. den Gewerkschafter Süleyman Yeter gefoltert haben sollen, aufgrund der Verjährung eingestellt. AI EUR 44/037/2004.
15.) Mit dem Gesetz Nr. 4771, das am 9.8.2002 in Kraft trat, wurde die Todesstrafe "außer in Kriegszeiten oder bei naher Kriegsgefahr" in lebenslängliche Haftstrafe umgewandelt.
16.) Siehe dazu ausführlich den Bericht AI EUR 44/013/2004.

Weitere Informationen zu diesem Thema... [Türkei Info]

 
 

 

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